45. Frühlingssinfonie

Das Warten hat ein Ende. Nach unserer Konzertabsage 2020 starten wir dieses Jahr wieder durch. Deshalb findet am 09.04.2022 unser traditionelles Frühlingskonzert in der Kochana in Oedheim statt. Musikalisch haben wir ein paar bereits geprobte Stücke nochmals aufgenommen, uns aber auch ganz neuen Herausforderungen in den Vorbereitungen der letzten Monate gestellt.

Das Konzert beginnt um 19.30 Uhr. Saalöffnung ist um 18.45 Uhr. Wir würden uns sehr freuen, wenn wir Sie zu unserer Frühlingssinfonie begrüßen dürften.

Eintrittskarten

Karten gibt es noch an der Abendkasse.

Hygienekonzept

Das Konzert wird als 3G Veranstaltung stattfinden. Die Mund-und Nasenschutzmasken ( FFP2 oder vergleichbar ) sollen beim Eintritt in die Kochana bis zum Sitzplatz getragen werden.
Es gibt eine Garderobe und freie Platzwahl, am Platz kann die Maske abgelegt werden.
Während des Konzerts steht keine Bewirtung zur Verfügung, jedoch freuen wir uns darauf, Ihnen nach dem Konzert in traditioneller Weise unsere Getränke uns Seelen anbieten zu können!

Das Konzert findet unter 3G Bedingungen statt (Geimpft / Genesen / tagesktueller Corona-Test einer offiziellen Stelle). Als Impfnachweis zählt nur ein digitales Zertifikat.

Ausnahmen:

  • Genesene/geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung („Booster“) erhalten haben.
  • Vollständig geimpfte Personen oder Genesene mit einer nachfolgenden Impfung (letzte erforderliche Einzelimpfung liegt min. 14 Tage und max. 3 Monate zurück).
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind.
  • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs-/Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule° – gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre und nicht während der Ferien.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
  • Personen, für die es keine Empfehlung für eine Auffrischimpfung der STIKO gibt. Also bspw. vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.

Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot gilt für Personen,

  • die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
  • die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu
  • auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,
  • die weder eine FFP2 oder vergleichbares tragen,
  • die keinen in der jeweiligen Stufe der CoronaVO geforderten Nachweis vorlegen.